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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 29.01.2009, Aktenzeichen: 1 Ws Reh 45/09 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 Ws Reh 45/09

Beschluss vom 29.01.2009


Leitsatz:Ein zulässiger Antrag auf Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a Abs. 1 StrRehaG liegt erst nach erfolgter rechtskräftiger Rehabilitierung vor. Die besondere Zuwendung für Haftopfer ist erst beginnend mit dem auf das Vorliegen des - nunmehr zulässigen - Antrages folgenden Monat zu gewähren.
Rechtsgebiete:StrRehaG
Vorschriften:StrRehaG § 17 a Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Halle, 22 Reh 8709/07 vom 25.11.2008

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