JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 29.01.2009, Aktenzeichen: 1 Verg 10/08
| Leitsatz: | 1. Zur Erfüllung der Anforderung einer rechtsverbindlichen Unterzeichnung des Angebotes. 2. Auch eine Preisangabe von "0,00 ¤" in einer Leistungsposition (hier: Lizenzkosten für Software) ist eine vorhandene Preisangabe. Ein Bieter ist nicht verpflichtet, jede Kostenposition seiner internen Kalkulation in eine Preisposition umzusetzen. 3. Bleibt das Erfordernis der - z.T. nochmaligen - Vorlage von Verpflichtungserklärungen der jeweils benannten Nachunternehmer (hier: im laufenden Verhandlungsverfahren bei Aufforderung zur Abgabe eines überarbeiteten Angebotes) zumindest undeutlich, so kann auf die Nichtvorlage dieser Fremderklärungen ein Ausschluss des Angebotes jedenfalls nicht gestützt werden. 4. Zur Auslegung von Erklärungen im Begleitschreiben zum Angebot als zusätzliche (ausdrücklich zugelassene) Änderungsvorschläge. 5. Die Aufbewahrungspflicht von Briefumschlägen und Paketverpackungen der Angebote beschränkt sich auf diejenigen Behältnisse der nicht ordnungsgemäß oder verspätet eingegangenen Angebote (§ 22 Nr. 6 Abs. 4 i.V.m. Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOL/A). 6. Eingeschränkte Nachprüfbarkeit der Punkteverteilung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung. |
| Rechtsgebiete: | VOL/B, VOL/A, GWB |
| Vorschriften: | VOL/B § 2 Nr. 3, VOL/A § 22, GWB § 128 Abs. 1, GWB § 128 Abs. 2, GWB § 128 Abs. 3 Satz 1, GWB § 128 Abs. 4 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | 1. VK beim Landesverwaltungsamt LSA, 1 VK LVwA 11/08 vom 12.09.2008 |
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