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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 29.01.2006, Aktenzeichen: 8 WF 14/06 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 WF 14/06

Beschluss vom 29.01.2006


Leitsatz:Wird gegen einen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt muss sich das Gericht mit den Gründen der Beschwerde auseinandersetzen und in einem Beschluss die Gründe offen legen, die zur Nichtabhilfe geführt haben.

Die Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen nicht zu einer Verlagerung der Hauptsache in das PKH-Verfahren führen (vgl. BVerfG v. 4.2.2004 - 1 BvR 1715/02).
Rechtsgebiete:GG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Quedlinburg 4 F 312/05 vom 29.12.2005

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