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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 8 WF 200/02 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 WF 200/02

Beschluss vom 29.01.2003


Leitsatz:Wird der Rücknahmeschriftsatz dem Beklagten erst zugestellt, nachdem dieser auf Grund der früheren Zustellung der Klage einen Prozessauftrag erteilt hat, so ist von diesem Rechtsanwalt die volle Prozessgebühr der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 BRAGO verdient worden, wenn er vor der Rücknahmemitteilung einen Schriftsatz im Sinne des § 32 Abs. 1 BRAGO eingereicht hat.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 11 Abs. 1, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 32 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Halle-Saalkreis 22 F 1427/01 vom 02.10.2002

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