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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 10 W 1/03 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 10 W 1/03

Beschluss vom 29.01.2003


Leitsatz:1. Es stellt grundsätzlich eine notwendige Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i. S. v. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO dar, wenn eine Partei, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, als Prozessbevollmächtigten einen Rechtsanwalt beauftragt, der seinen Kanzleisitz in der Nähe des Wohnortes bzw. Geschäftssitzes dieser Partei hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, unter teilweiser Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg).

2. Einer Partei ist ausnahmsweise insbesondere dann die unmittelbare Beauftragung eines am auswärtigen Gerichtsstand zugelassenen Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigtem zumutbar, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dieser Ausnahmefall liegt aber nicht schon dann vor, wenn es sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit handelt, der keinen umfangreichen Tatsachenvortrag erfordert, weil für die Partei regelmäßig nicht überschaubar ist, welche rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und wie sich die Gegenseite im Rechtsstreit verhalten wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2 S. 1,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 31 O 118/02 vom 23.09.2002

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