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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 28.12.2006, Aktenzeichen: 6 W 68/06 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 6 W 68/06

Beschluss vom 28.12.2006


Leitsatz:1. Die Festsetzung einer anwaltlichen Terminsgebühr, die außergerichtlich nach Nr. 3104 und der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG für die anwaltliche Mitwirkung an verfahrenserledigenden Besprechungen angefallen ist, scheitert nicht daran, dass die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten umstritten ist und hierdurch das Kostenfestsetzungsverfahren erschwert wird (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro, 2006, 192; entgegen OLG Jena, 9 W 466/05, AGS 2005, 516 und Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rn. 21 "Terminsgebühr").

2. Die bloße Vermittlung eines Besprechungstermins der Parteien durch einen Prozessbevollmächtigten, die ohne seine Mitwirkung zu einer außergerichtlichen Einigung führt, löst keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 2 VV RVG aus.
Rechtsgebiete:VV RVG
Vorschriften:VV RVG Nr. 3104, VV RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 5 O 1687/05 vom 06.04.2006

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