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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 28.12.2000, Aktenzeichen: 8 WF 182/00 (PKH) 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 WF 182/00 (PKH)

Beschluss vom 28.12.2000


Leitsatz:Wird gegen eine Kostenrechnung Erinnerung eingelegt, ist dasjenige Gericht zuständig, das die Abrechnung ausgestellt hat, auch wenn Gebühren und Auslagen eines abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens gefordert werden. Denn § 30 KostVfg bestimmt, dass die Schlusskostenrechnung der Rechtsmittelinstanz durch Vermittlung der Geschäftsstelle erster Instanz zu übersenden ist, die auch für die erforderliche Reinschrift zu sorgen hat. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass dem Kostenschuldner erkennbar sein muss, dass es sich um die Abrechnung der Rechtsmittelinstanz handelt und das erstinstanzliche Gericht die Abrechnung nur übersendet.
Rechtsgebiete:KostVfg, ZPO, SGB III, BSHG
Vorschriften:KostVfg § 30, ZPO § 120 Abs. 4, SGB III § 203, BSHG § 91,
Verfahrensgang:AG Zeitz 3 F 107/98

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