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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 28.11.2002, Aktenzeichen: 3 UF 127/02 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 3 UF 127/02

Beschluss vom 28.11.2002


Leitsatz:Das Verfahren nach der HausratsVO ist ein sogen. echtes Streitverfahren und erfordert einen verfahrensleitenden Antrag. Es bedarf aber keines Sachantrages und ein dennoch gestellter ist eine Anregung. Daraus folgt, dass Anträge auch nicht zurückzuweisen sind.

Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.
Rechtsgebiete:HausratsVO
Vorschriften:HausratsVO § 1, HausratsVO § 2,
Verfahrensgang:AG Zerbst 7 F 105/01 vom 06.08.2002

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