JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 28.11.2001, Aktenzeichen: 5 W 101/01
| Leitsatz: | 1. Bei Abschluss eines Vergleiches ist dessen gesamter Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dies kann gemäß § 160 Abs. 5 ZPO auch dadurch geschehen, dass der Inhalt des Vergleiches in eine Schrift aufgenommen wird, die dem Sitzungsprotokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist. Die nicht diesen Anforderungen genügende Bezugnahme auf ein Schriftstück außerhalb des Protokolls stellt keine ordnungsgemäße Beurkundung des Vergleiches dar (OLG Hamm MDR 2000, 350; OLG Zweibrücken MDR 1993, 84). Ein derart protokollierter Vergleich ist unwirksam. 2. Vollstreckungstitel sind der Auslegung zugänglich. Als Auslegungsgesichtspunkte dürfen jedoch nur solche Umstände herangezogen werden, die aus dem Titel selbst ersichtlich sind (Thomas/Putzo, a. a. O., vor § 704 Rn. 16; Zöller-Stöber, ZPO; 22. Aufl., § 794 Rn. 14). Sonstige Schriftstücke, insbesondere der Akteninhalt dürfen nicht in die Auslegung einbezogen werden (OLG Hamm NJW 1974, 652). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 160 Abs. 5, ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 891 Satz 3, ZPO § 91 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 4 O 47/00 |
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