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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 27.12.2006, Aktenzeichen: 6 Wx 17/06 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 6 Wx 17/06

Beschluss vom 27.12.2006


Leitsatz:1. Die Sicherungshaft zur Abschiebung eines Ausländers (§ 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) darf nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG insgesamt nicht für länger als sechs Monate angeordnet werden. Diese Höchstfrist bezieht sich nicht nur auf die Höchstdauer einer Abschiebungshaftanordnung, sondern bezeichnet das Höchstmaß der Gesamtdauer mehrerer Haftabschnitte verschiedener Haftanordnungen, die der Durchsetzung einer auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden Ausreisepflicht dienen (Anschluss an KG, Beschluss vom 07.01.2000 - 25 W 10139/00, KGR 2000, 202 und BayObLG, Beschluss vom 16.09.2004 - 4 Z BR 70/04).

2. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Verlängerung der Sicherungshaft um höchstens zwölf Monate nach § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert. Anhaltspunkte hierfür sind im Streitfall nicht festgestellt worden.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 1, AufenthG § 62 Abs. 3 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 3 T 746/06 vom 30.10.2006
AG Quedlinburg 2 XIV 17/06 vom 29.09.2006

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