JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 27.08.2002, Aktenzeichen: 8 WF 165/02
| Leitsatz: | Freiwillige Unterhaltszahlungen sind von dem Streitwert nicht in Abzug zu bringen. Für den Fall, dass der Unterhaltsschuldner bei Einreichung der Klage auf den Rückstand bereits Zahlungen geleistet hat, hat dies für die Frage der Streitwertbemessung keine Auswirkung, denn der Streitwert bestimmt sich ausschließlich nach den gestellten Anträgen; Auswirkungen auf die Kostenpflicht sind hingegen denkbar. Aus dem Urteilstenor muss ersichtlich sein, in welcher Höhe auf den titulierten Betrag bereits Zahlungen erfolgt sind (vgl. BGH in FamRZ 1998, 1165). |
| Rechtsgebiete: | RegelbetrVO, GKG, BGB |
| Vorschriften: | RegelbetrVO § 2, GKG § 17 Abs. 1, GKG § 17 Abs. 4, GKG § 17 Abs. 1 Satz 2, BGB § 1612 a ff., |
| Verfahrensgang: | AG Haldensleben 8 F 385/01 vom 28.05.2002 |
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