JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 27.06.2002, Aktenzeichen: 14 WF 83/02
| Leitsatz: | Die im Ermessen des Gerichtes stehende Beweisanordnung im Sinne des § 144 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass diese für eine sachgerechte Entscheidung unentbehrlich und insbesondere im Hinblick auf die durch ein schriftliches Sachverständigengutachten erfahrungsgemäß ausgelösten beträchtlichen Kosten auch angemessen und verhältnismäßig erscheint. Die Anordnung ist jedenfalls ermessensfehlerhaft, wo ein entsprechender Beweisantrag der Partei nicht zulässig ist und z.B. als Ausforschungsbeweis zurückzuweisen wäre. Hat eine Partei die Grundlagen des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Beklagten noch nicht schlüssig dargelegt und holt das Gericht dennoch ein Gutachten über das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ein, sind die Kosten nach § 8 GKG zu behandeln. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 5 Abs. 2, GKG § 5 Abs. 6, GKG § 8 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 286, ZPO § 144 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Wernigerode 11 F 1394/96 vom 16.01.2002 |
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