JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 27.03.2001, Aktenzeichen: 8 WF 40/01
| Leitsatz: | Sowohl die Androhung als auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes müssen die vorzunehmenden Handlung oder Unterlassung konkret bezeichnen. Die notwendige Konkretisierung muss sich zumindest aus einem beigefügten Schriftstück ergeben. Eine Zwangsgeldfestsetzung ist erst zulässig, wenn das Gericht seiner Pflicht zur Amtsermittlung nachgekommen ist, z.B. die erforderliche Auskunft nicht vom anderen Ehegatten oder einem sonstigen Auskunftsverpflichteten zu erlangen ist. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 19, FGG § 33, FGG § 53 b Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | AG Aschersleben 4 F 131/98 |
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