JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 26.05.2002, Aktenzeichen: 1 U 13/02
| Leitsatz: | 1. Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung ist insbesondere nach dem Sinn der Neuregelung auch in denjenigen Berufungsverfahren zulässig, in denen nach § 26 Nr. 5 EGZPO grundsätzlich die zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind. 2. Die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 ZPO n. F. sind auch dann gegeben, wenn die Parteien des Rechtsstreits zwar den Vorschlage des Gerichts modifizieren, aber beide den abweichenden Vergleichstext unterzeichnen. Es wäre - durch nichts zu rechtfertigender - Formalismus, wenn auf einen von deiden Seiten gebilligten und unterschriebenen schriftlichen Vergleich zunächst noch einmal ein Vorschlag des Gerichts ergehen müsste, um dies in der Form des Beschlusses feststellen zu können. |
| Rechtsgebiete: | EGZPO, ZPO |
| Vorschriften: | EGZPO § 26 Nr. 2, EGZPO § 26 Nr. 5, ZPO § 523 a. F., ZPO § 278 a. F., ZPO § 278 Abs. 6, ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2 n. F., |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 10 O 1179/01 |
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