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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 26.05.2002, Aktenzeichen: 1 U 13/02 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 U 13/02

Beschluss vom 26.05.2002


Leitsatz:1. Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung ist insbesondere nach dem Sinn der Neuregelung auch in denjenigen Berufungsverfahren zulässig, in denen nach § 26 Nr. 5 EGZPO grundsätzlich die zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind.

2. Die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 ZPO n. F. sind auch dann gegeben, wenn die Parteien des Rechtsstreits zwar den Vorschlage des Gerichts modifizieren, aber beide den abweichenden Vergleichstext unterzeichnen. Es wäre - durch nichts zu rechtfertigender - Formalismus, wenn auf einen von deiden Seiten gebilligten und unterschriebenen schriftlichen Vergleich zunächst noch einmal ein Vorschlag des Gerichts ergehen müsste, um dies in der Form des Beschlusses feststellen zu können.
Rechtsgebiete:EGZPO, ZPO
Vorschriften:EGZPO § 26 Nr. 2, EGZPO § 26 Nr. 5, ZPO § 523 a. F., ZPO § 278 a. F., ZPO § 278 Abs. 6, ZPO § 278 Abs. 6 Satz 2 n. F.,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 10 O 1179/01

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