JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 25.11.2005, Aktenzeichen: 2 W 37/05
| Leitsatz: | 1. Hat sich ein Kreditinstitut, das einem Verbraucher zur Finanzierung von Anteilen an einem Fonds einen Kredit gewährt hatte, bei Abschluss eines Vergleichsvertrages mit dem Kreditnehmer einen Rücktrittsvorbehalt einräumen lassen für den Fall, dass "nicht mindestens 80 % der von uns finanzierten Fonds-Gesellschafter den ihnen einzeln unterbreiteten Vergleichsangeboten zustimmen", ist dieser Rücktrittsvorbehalt nicht gemäß § 10 Nr. 3 AGBG oder gemäß § 9 AGBG unwirksam; dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht vorgesehen ist. 2. Zu den Voraussetzungen einer Anwendung des § 779 BGB auf einen Vergleichsvertrag. |
| Rechtsgebiete: | AGBG, BGB |
| Vorschriften: | AGBG § 9, AGBG § 10 Nr. 3, BGB § 779, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 4 O 628/04 vom 15.06.2005 |
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