JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 25.10.2006, Aktenzeichen: 1 AR 35/06 (Zust)
| Leitsatz: | 1. Ist nach Lage der Akten der allgemeine Wohnsitz des Beklagten nicht bekannt und besteht kein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand, so hat das angerufene Gericht dem Kläger aufzugeben, eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten mitzuteilen. Schlägt dies fehl, so ist das angerufene Gericht zur Entscheidung über die - unzulässige - Klage berufen. 2. Der Beschluss über die Verweisung des Rechtsstreits an ein vermeintliches Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes entfaltete wegen objektiver Willkürlichkeit ausnahmsweise keine Bindungswirkung i. S. v. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wenn eine aktuelle amtliche Auskunft des Melderegisters vorliegt, wonach der Beklagte keinen Wohnsitz im dortigen Gerichtsbezirk inne hat. 3. Für die Frage der Willkürlichkeit einer Verweisung kommt es auf später, d. h. nach Erlass der Entscheidung gewonnene Erkenntnisse nicht an. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4, |
| Verfahrensgang: | AG München 154 C 2713/06 |
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