JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 25.09.2006, Aktenzeichen: 1 Verg 8/06
| Leitsatz: | 1. Ein Bieter kann die Vergabekammer auch dann noch in zulässiger Weise anrufen und geltend machen, dass er durch den Verzicht auf die Fortführung eines Verhandlungsverfahrens nach VOF in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, wenn der öffentliche Auftraggeber den Verzicht auf die Fortführung bereits bekannt gegeben hat. 2. Zur tatsächlichen Feststellung einer vorgetäuschten Auftragsverhandlung und eines sachlich nicht gerechtfertigten Verzichts auf Fortführung des Verhandlungsverfahrens sowie der fiktiven Aussicht eines Bieters auf Auftragserteilung bei vergaberechtlich beanstandungsfreier Durchführung des Verhandlungsverfahrens. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 97 Abs. 7, |
| Verfahrensgang: | 2. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt 2 VK LVwA 18/06 vom 30.05.2006 2. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt 2 VK LVwA 12/06 vom 30.05.2006 |
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