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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 25.09.2006, Aktenzeichen: 1 Verg 10/06 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 Verg 10/06

Beschluss vom 25.09.2006


Leitsatz:1. Die Vorabinformationspflicht nach § 13 VgV besteht auch im Verhandlungsverfahren nach VOF. Sie ist nicht nur gegenüber den Bietern begründet, die zur Durchführung von Auftragsverhandlungen ausgewählt worden sind, sondern auch gegenüber einem Bewerber, der objektiv zu Unrecht nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert worden ist.

2. Fordert der öffentliche Auftraggeber in den Bewerbungsbedingungen zur Prüfung der Leistungsfähigkeit der Bewerber und ihrer Nachunternehmer für jeden Leistungsausführenden eine Erklärung über dessen Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre sowie über den jeweiligen Teilumsatz mit denjenigen Leistungen, deren Ausführung der Erklärende übernehmen soll, so ist eine Erklärung über den "Gesamtumsatz der entsprechenden Leistungen" jedenfalls unvollständig.
Rechtsgebiete:VgV
Vorschriften:VgV § 13,
Verfahrensgang:2. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt 2 VK LVwA 18/06 vom 30.05.2006
2. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt 2 VK LVwA 15/06 vom 30.05.2006

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