JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 4 W 75/02
| Leitsatz: | Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Dabei kommt eine Aufhebung der Bewilligung freilich nicht schon dann in Betracht, wenn eine im Rahmen des Rechtsstreits durchgeführte Beweisaufnahme für die Partei ungünstig verlaufen ist (OLG Düsseldorf, MDR 1993, 391). Sie kommt aber auch noch nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Betracht, wenn sich gerade aus dieser ergibt, dass der Antragsteller falsch vorgetragen hat (OLG Koblenz, in: OLG Report 1999, Seite 410 f.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088 f.), insbesondere dann, wenn ohne den falschen Vortrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt worden wäre (OLG Koblenz, a.a.O., Seite 411). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 124 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 6 O 1817/01 vom 17.10.2002 |
Um den Volltext vom OLG-NAUMBURG – Beschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 4 W 75/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-NAUMBURG - 25.02.2003, 4 W 75/02" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum