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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 24.10.2008, Aktenzeichen: 1 W 11/08 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 W 11/08

Beschluss vom 24.10.2008


Leitsatz:1. Ist ein Franchisevertrag auf die Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit des Franchisenehmers gerichtet und ist daher § 355 BGB (früher § 7 VerbraucherkreditG) über ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht anwendbar, so können die Vertragsparteien gleichwohl freiwillig ein Widerrufsrecht des Franchisenehmers vereinbaren.

2. Für den Fristlauf des vertraglich vereinbarten Widerrufs gelten nur die vereinbarten, ggfs. durch Auslegung zu ermittelnden Voraussetzungen und nicht die strengen formellen Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 BGB, soweit in der Vereinbarung nicht auf sie Bezug genommen wird.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 355, BGB § 355 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Halle, 4 O 507/07 vom 07.02.2008

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