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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 24.10.2001, Aktenzeichen: 8 WF 223/01 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 WF 223/01

Beschluss vom 24.10.2001


Leitsatz:1. Die Abtrennung einer Folgesache im Verbund kann begrifflich erst in der mündlichen Verhandlung erfolgen, in der bzw. aufgrund der die Hauptsachenentscheidung (Scheidung) ergeht.

2. Wird eine Folgesache vorab abgetrennt und in einem weiteren Verhandlungstermin zur Hauptsache "wieder aufgenommen" und diese Folgesache mit der Hauptsache gemeinsam entschieden, ist die zutreffende Rechtslage wieder herbeigeführt und keine Partei oder Beteiligter beschwert.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 629, ZPO § 628, ZPO § 567 Abs. 1,
Verfahrensgang:AG Zeitz 3 F 218/00

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