JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 24.06.2003, Aktenzeichen: 8 WF 84/03
| Leitsatz: | Die Prüfung der Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen oder dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen (BVerfGE 81, 347; BVerfG in Rpfleger 2001, 554 ff). Die Verzögerung der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne erkennbaren Grund stellt eine mit dem Sinn und Zweck der §§ 114 ff ZPO nicht zu rechtfertigende Benachteiligung dar. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren sind die Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO §§ 114 ff, ZPO § 118, |
| Verfahrensgang: | AG Oschersleben 4 F 130/01 vom 05.06.2003 |
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