Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 23.12.2008, Aktenzeichen: 1 Verg 11/08 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 Verg 11/08

Beschluss vom 23.12.2008


Leitsatz:1. Die gesetzliche Gebühr für die außergerichtliche Vertretung in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer bestimmt sich nach RVG VV Teil 2 Abschnitt 3, also nach den Nrn. 2300 ff.

2. Beruht der auf die Erstattung der gesetzlichen Gebühren gerichtete Kostenfestsetzungsantrag eines Beteiligten auf einer unzutreffenden Annahme anderer Gebührentatbestände, so ist dem Beteiligten vor einer Entscheidung nach entsprechendem Hinweis Gelegenheit zu geben, sein ihm nach § 14 RVG eingeräumtes Ermessen auszuüben.

3. Reisekosten eines nicht am Sitz der Vergabekammer und nicht am Geschäftssitz des Beteiligten ansässigen Verfahrensbevollmächtigten sind jedenfalls dann nur eingeschränkt erstattungsfähig, wenn am Ort des Unternehmenssitzes bzw. am Ort der zuständigen Vergabekammer eine hinreichende Anzahl spezialisierter Rechtsanwälte zur Verfügung steht.
Rechtsgebiete:RVG VV, RVG
Vorschriften:RVG VV Nr. 2300 ff, RVG VV Teil 2 Abschnitt 3, RVG § 14,
Verfahrensgang:2. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt, 2 VK LVwA 7/08 vom 29.10.2008

Volltext

Um den Volltext vom OLG-NAUMBURG – Beschluss vom 23.12.2008, Aktenzeichen: 1 Verg 11/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-NAUMBURG - 23.12.2008, 1 Verg 11/08" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum