JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 23.12.2005, Aktenzeichen: 3 WF 245/05
| Leitsatz: | Haben sich die Eltern eines Kindes außergerichtlich über die Höhe und die Fälligkeit der Unterhaltszahlung geeinigt und erfüllt der Schuldner diese Vereinbarung dauerhaft korrekt, muss der Gläubiger zunächst die Errichtung eines Vollstreckungstitels anmahnen, bevor er Klage auf die - vereinbarte - Leistung erhebt. Wird die Klage ohne Anmahnung erhoben und errichtet der Schuldner unverzüglich eine Urkunde über den Unterhalt, hat er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 a, ZPO § 91 a Abs. 2, ZPO § 567 Abs. 1, ZPO § 567 Abs. 2, ZPO § 569 Abs. 1, ZPO § 569 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Zerbst 7 F 325/05 vom 25.10.2005 |
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