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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 23.11.2001, Aktenzeichen: 2 Ww 2/01 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 2 Ww 2/01

Beschluss vom 23.11.2001


Leitsatz:1. Gemäß Ziff. 16 Abs 1 Buchst. a) LPG-MusterSt/P (1977) endete die Mitgliedschaft eines Genossen ohne weiteres, wenn er im Einvernehmen mit dem Vorstand eine ständige Tätigkeit in einem anderen sozialistischen Betrieb der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft aufnahm, sofern es sich nicht lediglich um eine Delegierung handelte.

2. Eine solche Delegierung beruhte auf einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vorstand der Genossenschaft, dem Genossenschaftsbauern bzw. Arbeiter und dem anderen Betrieb, die nach dem Statut zwar schriftlich zu treffen war, in der Praxis aber häufig nur mündlich zustande kam.

3. Ein Anspruch auf Wertschöpfung durch Arbeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG) steht dem ehemaligen Genossenschaftsbauern auch für die Zeit zu, die er als Delegierter in einem VEG tätig war. Denn als delegiertes LPG-Mitglied erfüllte er durch die Arbeit im VEG seine gegenüber der Genossenschaft bestehende Arbeitspflicht.
Rechtsgebiete:ZPO, LwVG, LwAnpG, BesitzwechselVO 1975/88, BesitzwechselVO 1951/56
Vorschriften:ZPO § 254, LwVG § 44, LwVG § 45, LwAnpG § 44, LwAnpG § 51 a Abs. 2, LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1, LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2, LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3, BesitzwechselVO 1975/88 § 4, BesitzwechselVO 1951/56 § 14,
Verfahrensgang:AG Wernigerode 10 Lw 21/00 vom 08.01.2001

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