JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 23.09.2002, Aktenzeichen: 6 W 101/02
| Leitsatz: | Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens können die Parteien nicht zeitlich unbegrenzt Anträge nach § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO stellen, falls die gerichtliche Fristsetzung unterblieben ist. Am Maßstab des § 282 Abs. 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Partei ihre Einwendungen und Anträge, die das schriftliche Gutachten betreffen, so zeitig vorgebracht hat, wie es "einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht". |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 282 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 10 OH 1/01 vom 23.07.2002 |
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