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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 23.06.2006, Aktenzeichen: 3 UF 22/06 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 3 UF 22/06

Beschluss vom 23.06.2006


Leitsatz:Grundsätzlich reicht für die Einleitung eines Verfahrens zur Aufteilung des Hausrats ein Antrag. Ein Sachantrag nach § 253 ZPO ist deshalb nicht erforderlich.

Entscheidungen über Hausratsteilung müssen so konkret gefasst sein, dass der Gerichtsvollzieher sie auch vollstrecken kann.

Im Zweifel muss - wenn die Parteien die notwendigen Daten nicht beibringen - der Hausratsrichter im Wege des Augenscheins nach § 12 FGG feststellen, welche Hausratsgegenstände vorhanden sind.
Rechtsgebiete:ZPO, FGG
Vorschriften:ZPO § 253, FGG § 12,
Verfahrensgang:AG Gardelegen 5 F 74/05 vom 06.02.2006

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