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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 23.04.2007, Aktenzeichen: 8 WF 98/07 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 WF 98/07

Beschluss vom 23.04.2007


Leitsatz:Wird im Wege der Stufenklage ein Anspruch geltend gemacht und PKH beantragt, sind zunächst nur für die Auskunftsstufe die Voraussetzungen der PKH zu prüfen und zu entscheiden. Nach Übergang in das Betragsverfahren bedarf es deshalb keines neuen PKH-Antrages, vielmehr hat das Gericht von Amts wegen über den noch insoweit offenen Antrag zu entscheiden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 124,
Verfahrensgang:AG Sangerhausen 2 F 44/07 vom 17.04.2007

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