JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 23.01.2004, Aktenzeichen: 1 AGH 13/03
| Leitsatz: | 1. Wendet sich der Anwalt, für dessen Kanzlei ein Abwickler bestellte worden war, gegen die Festsetzung der Abwicklervergütung durch die Rechtsanwaltskammer, so wird der frühere Abwickler durch die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes unmittelbar in seinen eigenen Rechten berührt. Seine verfahrensrechtliche Stellung richtet sich daher nach den Vorschriften über die notwendige Beiladung im Verwaltungsprozess (§§ 65, 66 VwGO). 2. Die Festsetzung der Abwicklervergütung durch die Rechtsanwaltskammer (§ 55 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO) kann sowohl von dem Abwickler als auch von dem Anwalt, für dessen Kanzlei der Abwickler bestellt worden war, vor dem Anwaltsgerichtshof angefochten werden. 3. Wird die Zulassung eines Anwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen und die sofortige Vollziehung des Zulassungswiderrufs angeordnet, so darf - solange der Zulassungswiderruf noch nicht bestandskräftig geworden ist - für die Kanzlei des betroffenen Anwalts nur ein amtlicher Vertreter, nicht aber ein Abwickler bestellt werden. 4. Die Festsetzung einer von dem betroffenen Anwalt zu zahlenden Abwicklervergütung durch die Rechtsanwaltskammer entbehrt von vornherein der Grundlage, wenn für die Kanzlei des Anwalts kein Abwickler, sondern ein amtlicher Vertreter hätte bestellt werden müssen. |
| Rechtsgebiete: | BRAO, VwGO, ZPO, FGG |
| Vorschriften: | BRAO § 16 Abs. 7, BRAO §§ 37 ff., BRAO § 40 Abs. 4, BRAO § 53 Abs. 7, BRAO § 53 Abs. 9, BRAO § 53 Abs. 10 S. 3, BRAO § 53 Abs. 10 S. 4, BRAO § 53 Abs. 10 S. 5, BRAO § 55 Abs. 2 S. 1, BRAO § 55 Abs. 2 S. 3, BRAO § 55 Abs. 3, BRAO § 55 Abs. 3 S. 1, BRAO § 55 Abs. 5, BRAO § 161 Abs. 1 S. 1, BRAO § 161 Abs. 2, BRAO § 201 Abs. 2, BRAO § 223, BRAO § 223 Abs. 1, BRAO § 223 Abs. 1 S. 2, BRAO § 223 Abs. 1 S. 3, BRAO § 223 Abs. 4, VwGO § 65, VwGO § 65 Abs. 1, VwGO § 65 Abs. 2, VwGO § 66, VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, VwGO § 173, ZPO §§ 59 ff., ZPO § 67, ZPO § 256 Abs. 2, FGG § 13 a Abs. 1, |
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