JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 22.12.2006, Aktenzeichen: 6 Wx 19/06
| Leitsatz: | 1. Ein Bedürfnis nach Anordnung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG besteht nicht, wenn sich der ausreisepflichtige Ausländer bereits aus anderen Gründen - hier Sicherungshaft nach § 453 c Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung einer Strafhaft - in Haft befindet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es, einen Abschiebungshaftbefehl "auf Vorrat" zu erlassen. 2. Daran ändert die vom Betroffenen eingelegte Beschwerde gegen den Widerruf der Aussetzung seiner Haftstrafe auf Bewährung nichts. Denn diese Beschwerde berührt gemäß § 307 Abs. 1 StPO die Wirksamkeit des Sicherungshaftbefehls nach § 453 c Abs. 1 StPO nicht. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, StPO |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 2, StPO § 307 Abs. 1, StPO § 453 c Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 9 T 117/06 vom 27.11.2006 AG Halle-Saalkreis 397 XIV 19/06 |
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