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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 22.12.2006, Aktenzeichen: 6 Wx 19/06 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 6 Wx 19/06

Beschluss vom 22.12.2006


Leitsatz:1. Ein Bedürfnis nach Anordnung der Abschiebungshaft als Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG besteht nicht, wenn sich der ausreisepflichtige Ausländer bereits aus anderen Gründen - hier Sicherungshaft nach § 453 c Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung einer Strafhaft - in Haft befindet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es, einen Abschiebungshaftbefehl "auf Vorrat" zu erlassen.

2. Daran ändert die vom Betroffenen eingelegte Beschwerde gegen den Widerruf der Aussetzung seiner Haftstrafe auf Bewährung nichts. Denn diese Beschwerde berührt gemäß § 307 Abs. 1 StPO die Wirksamkeit des Sicherungshaftbefehls nach § 453 c Abs. 1 StPO nicht.
Rechtsgebiete:AufenthG, StPO
Vorschriften:AufenthG § 62 Abs. 2, StPO § 307 Abs. 1, StPO § 453 c Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Halle 9 T 117/06 vom 27.11.2006
AG Halle-Saalkreis 397 XIV 19/06

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