JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 22.12.2000, Aktenzeichen: 10 W 21/00
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Allerdings kann grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit begründet sein, wenn ein Richter mittelbar - auch durch seine kommunalpolitische Tätigkeit - am Rechtsstreit beteiligt ist und aufgrund enger Beziehungen zu einer Prozesspartei die Gefahr besteht, dass er in eine Konfliktsituation zwischen seiner richterlichen Aufgabe und seinen kommunalpolitischen Interessen gerät. Maßgeblich ist insoweit die Intensität der kommunalpolitischen Mitwirkung und des Kontakts zu der betreffenden Prozesspartei. 2. Zur Besorgnis der Befangenheit gegen einen ehrenamtlichen Richter (hier: zugleich sachkundiger Bürger im Kreistag). 3. Eine beratende Mitwirkung ist für sich allein nicht geeignet, eine enge Beziehung zum Landkreis zu begründen. OLG Naumburg, Bes vom 22.12.2000, 10 W 21/00; vorgehend LG Halle, Bes vom 15.05.2000, 12 O 76/99 |
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO |
| Vorschriften: | GVG § 112, ZPO §§ 41 ff, ZPO § 42 Abs. 2, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 3, |
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