JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 22.05.2001, Aktenzeichen: 2 Ww 9/99
| Leitsatz: | 1. § 44 LwAnpG regelt die Beteiligung der LPG-Mitglieder an dem Vermögen der LPG und gewährt daher nur ihnen bzw. ihren Erben einen Abfindungsanspruch. Nichtmitglieder sind nicht anspruchsberechtigt. 2. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, bei welcher LPG der Inventarbeitrag geführt wird. Wenn sich die Inventarbeiträge von Mitgliedern einer LPG im Vermögen einer anderen LPG befinden, so richtet sich der Anspruch des ehemaligen LPG-Mitglieds nicht gegen die Genossenschaft, bei der sein Inventarbeitrag geführt wurde, sondern nur gegen die Genossenschaft, deren Mitglied er war. |
| Rechtsgebiete: | LwAnpG, BGB |
| Vorschriften: | LwAnpG § 44, LwAnpG § 44 Abs. 1, LwAnpG § 45, BGB § 398, |
| Verfahrensgang: | AG Stendal 4 Lw 90/96 |
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