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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 22.03.2004, Aktenzeichen: 5 W 22/04 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 5 W 22/04

Beschluss vom 22.03.2004


Leitsatz:Wird die Quote für die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) im Falle eines Prozesserfolges 13,4 v. H. betragen, während sie ohne den Prozess keine Befriedigung zu erwarten haben, ist den Insolvenzgläubigern die Kostenbeteiligung grundsätzlich zuzumuten.
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 38,
Verfahrensgang:LG Halle 7 O 528/03 vom 26.01.2004

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