JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 21.12.2001, Aktenzeichen: 8 WF 291/01
| Leitsatz: | Die zweijährige Anfechtungsfrist ist nicht gewahrt, wenn der Kläger zwar die beabsichtigte Klage noch rechtzeitig einreicht, jedoch weder den Vorschuss einzahlt noch einen Antrag nach § 65 Abs. 7 GKG stellt. Der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht ausreichend, um eine alsbaldige und damit fristwahrende Zustellung der Klage annehmen zu können. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 65 Abs. 7, ZPO § 270, |
| Verfahrensgang: | AG Halberstadt 8 F 310/01 |
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