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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 21.12.2001, Aktenzeichen: 8 WF 291/01 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 WF 291/01

Beschluss vom 21.12.2001


Leitsatz:Die zweijährige Anfechtungsfrist ist nicht gewahrt, wenn der Kläger zwar die beabsichtigte Klage noch rechtzeitig einreicht, jedoch weder den Vorschuss einzahlt noch einen Antrag nach § 65 Abs. 7 GKG stellt.

Der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht ausreichend, um eine alsbaldige und damit fristwahrende Zustellung der Klage annehmen zu können.
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 65 Abs. 7, ZPO § 270,
Verfahrensgang:AG Halberstadt 8 F 310/01

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