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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 21.04.2008, Aktenzeichen: 6 W 35/08 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 6 W 35/08

Beschluss vom 21.04.2008


Leitsatz:1. Der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in die Kanzlei übersandt werden, muss für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufkommen.

2. Die Gerichte oder Staatsanwaltschaften, die die Akten auf Antrag zur Einsicht übersandt haben, sind nach Nr. 9003 KV zum GKG weder verpflichtet, einen Freiumschlag für die kostenfreie Rücksendung beizufügen, noch dürfen sie dem Antragsteller die Kosten der Rücksendung vergüten.

3. Sendet der Rechtsanwalt die Akten "unfrei" zurück, muss er die Nachgebühren nach Nr. 9013 KV erstatten.
Rechtsgebiete:KV
Vorschriften:KV Nr. 9003, KV Nr. 9013,
Verfahrensgang:LG Magdeburg, 5 O 2680/06 vom 25.02.2008

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