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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 21.02.2002, Aktenzeichen: 10 Sch 8/01 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 10 Sch 8/01

Beschluss vom 21.02.2002


Leitsatz:1. Führt ein Schiedsgericht, für dessen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen ist, trotz entsprechenden Antrags einer Partei des Schiedsgerichtsverfahrens eine mündliche Verhandlung nicht durch, so handelt es verfahrensfehlerhaft, § 1047 Abs. 1 S. 2 ZPO.

2. Eine Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ist im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruches mit der Rüge dieses Verfahrensfehlers nach § 1027 S. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn sie den Fehler nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gerügt hatte. Zur Kenntniserlangung genügt es, dass der Partei die Anordnung des Schiedsrichters zugeht, aus der sich ergibt, dass der Schiedsrichter trotz des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens zu entscheiden beabsichtigt.

3. Die - ausdrückliche oder konkludente - Weigerung des Schiedsgerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, führt jedenfalls dann nicht zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit haben, sich schriftlich zur Sache zu äußern.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 1027 S. 1, ZPO § 1047 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Schiedsgerichtsbarkeit/ Aufhebungsverfahren hier/ Verletzung rechtlichen Gehörs,

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