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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 20.12.2002, Aktenzeichen: 2 W 5/02 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 2 W 5/02

Beschluss vom 20.12.2002


Leitsatz:1. Gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates der belegenden Sache für Klagen auf Grundbuchberichtigung (Zustimmung zur Löschung der Grundschuld) gegeben.

2. Dagegen reicht es nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein.

3. Kreditverträge sind als Dienstleistungsverträge im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO zu qualifizieren, wenn es sich nicht um Verbraucherkredite handelt.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB, StGB
Vorschriften:ZPO § 24, ZPO § 114, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 n. F., ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 n. F., ZPO § 127 Abs. 4, BGB § 1196 Abs. 2, BGB § 1154, BGB § 1192, BGB § 124 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 2, StGB § 263,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 5 O 1324/01 (256) vom 24.01.2002

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