JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 20.11.2002, Aktenzeichen: 2 Ww 56/02
| Leitsatz: | 1. In den streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Zwischenfeststellungsanträge entsprechend § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie können zugleich mit dem Hauptantrag, nachträglich oder als Gegenantrag gestellt werden. Ein Zwischenfeststellungsbeschluss kommt in Betracht, wenn zwischen den Parteien in einer Tatsacheninstanz noch ein Hauptanspruch anhängig ist, in dessen Rahmen Streit über ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Hauptsacheentscheidung vorgreiflich ist. 2. Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG stehen dem Erben eines vor dem 16.03.1990 verstorbenen LPG-Mitgliedes nicht schon dann zu, wenn der Erbe seinerseits Mitglied irgendeiner LPG gewesen ist. 3. Für eine Anwendung der Grundsätze des "Mitgliedserben" kommt es vielmehr darauf an, ob der Erbe tatsächlich oder rechtlich nach dem Erbfall als Land- und Inventareinbringer der Flächen angesehen worden ist. |
| Rechtsgebiete: | LwAnpG, ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 256 Abs. 2, LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Naumburg Lw 10/00 vom 10.09.2002 |
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