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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 20.10.2002, Aktenzeichen: 11 Wx 14/02 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 11 Wx 14/02

Beschluss vom 20.10.2002


Leitsatz:Übermittelt das Grundbuchamt die Eintragungsmitteilungen nicht, wie beantragt, an die Betroffenen, sondern nur an den tätig gewordenen Notar, liegt hierin eine der Beschwerde zugängliche Entscheidung.

Wendet sich allerdings der Notar dagegen, dass ausschließlich ihm und nicht den Betroffenen die Eintragung im Grundbuch bekannt gemacht wird, fehlt es an der Beschwerdebefugnis.
Rechtsgebiete:GBO, KostO
Vorschriften:GBO § 15, KostO § 131 Abs. 2, KostO § 30 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Stendal 25 T 103/02 vom 23.07.2002

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