JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 20.08.2001, Aktenzeichen: 8 WF 169/01
| Leitsatz: | Ein umfassender Ehevertrag, der zur Erleichterung der Scheidung abgeschlossen wird, muss die Rechte beider Parteien ausgewogen berücksichtigen und unterliegt insoweit auch einer inhaltlichen Überprüfung (vgl. BVerfG in FamRZ 2001, 343 ff). Wird durch den Ausschluss des nachehelichen Unterhaltes zwangsläufig eine Partei von der Sozialhilfe abhängig, ist grundsätzlich von der Teilnichtigkeit dieses Vertragsteils auszugehen (BGH in FamRZ 1983, 137). Der Gewährung von Prozesskostenhilfe steht ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht entgegen, wenn die zugrundeliegenden schwierigen Rechtsfragen auch im Verfahren über einen Prozesskostenvorschuss von grundlegender Bedeutung wären (keine Verlagergung der Hauptsachenentscheidung in Neben- oder Vorverfahren). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 138, BGB § 242, |
| Verfahrensgang: | Naumburg F 179/99 AG |
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