JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 20.03.2002, Aktenzeichen: 8 UF 111/01
| Leitsatz: | 1. Werden Gerichtskosten gegenüber einer Partei in Rechnung gestellt, ist die Erinnerung bei dem ausstellenden Gericht einzulegen und von diesem auch zu bescheiden. 2. Zwar soll gem. § 30 KostenVfg die Schlusskostenrechnung der Rechtsmittelinstanz der Gerichtskasse durch Vermittlung der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges übersandt werden, wobei die Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges auch für erforderliche Reinschrift zu sorgen hat, aber diese Regelung bedeutet auch, das dem Kostenschuldner dann für ihn erkennbar lediglich eine Kostenrechnung der Rechtsmittelinstanz durch die erste Instanz übersandt werden muss (so schon OLG Naumburg Beschluss vom 23.07.2001, Az. 8 WF 182/00). |
| Rechtsgebiete: | KostenVfg, GKG |
| Vorschriften: | KostenVfg § 30, GKG § 5 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Merseburg 19 F 96/00 |
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