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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 19.12.2006, Aktenzeichen: 6 W 78/06 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 6 W 78/06

Beschluss vom 19.12.2006


Leitsatz:1. Eine anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ist der obsiegenden Prozesspartei auch dann zu erstatten, wenn zwar kein Termin stattgefunden hat, der Anwalt jedoch ohne Beteiligung des Gerichts an Gesprächen mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet waren (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zur RVG).

2. Eine Terminsgebühr wegen einer außergerichtlichen Besprechung nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG setzt ein Gespräch des Anwaltes voraus, dessen konkretes Ziel die Erledigung des Verfahrens ist. Dabei müssen beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen. Das Interesse lediglich eines Gesprächspartners an einer Erledigung des Verfahrens reicht nicht aus (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005, 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff.).

3. Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahrens geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. vom 06.06.2005 - 14 W 366/05, NJW 2005, 2162).
Rechtsgebiete:RVG VV
Vorschriften:RVG VV Nr. 3104, RVG VV Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 4 O 1720/03 vom 05.12.2005

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