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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 19.12.2005, Aktenzeichen: 8 WF 252/05 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 WF 252/05

Beschluss vom 19.12.2005


Leitsatz:Der Gläubiger kann bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Verurteilung zum Unterhalt eine Nachforderungsklage erheben, wenn er sich im Erstverfahren dies - in der Begründung der Klage - vorbehalten hat (BGH NJW 1985, 1701; BGH NJW-RR 1987, 642; BGH FamRZ 1987, 368). Erfolgt kein Vorbehalt, spricht die Vermutung gegen eine Teilklage (BGH FamRZ 2003, 444).

Im Gegensatz zur Ergänzungsklage, die sich auf eine Erhöhung des titulierten Anspruchs zu unveränderten Fälligkeitszeitpunkten bei gleichgebliebenen, aber jetzt erst bekannt gewordenen Umständen gründet, setzt die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) die Veränderung der Grundlagen voraus und geht deshalb grundsätzlich von einem späteren Einsatzzeitpunkt für die erhöhte Leistungspflicht aus.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 93d, ZPO § 323, ZPO § 644, BGB § 1612a, BGB § 1613,
Verfahrensgang:AG Schönebeck 5 F 304/05

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