JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 19.09.2001, Aktenzeichen: 8 WF 190/01
| Leitsatz: | Die gesetzliche Vertretung eines Kindes ist zu prüfen und ggf. auf Unklarheiten hinzuweisen, damit der Mangel behoben wird. Lautet ein Alttitel sowohl auf Regelunterhalt als auch auf einen konkreten Betrag, ist dieser wegen der daraus resultierenden Widersprüchlichkeit nicht vollstreckbar. Eine Erhöhung oder Herabsetzung (inhaltliche Veränderung) des Alttitels ist unzulässig. Anzurechnendes Kindergeld ist mit dem aktuellen konkreten Betrag auszuweisen; eine abstrakte Anrechnungsformulierung ist unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | KindUG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | KindUG § 3, BGB § 1615 f, BGB § 1612, BGB § 1629, BGB §§ 1712 ff., ZPO § 655, ZPO § 253 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Halle/Saalkreis 26 FH 131/00 |
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