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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 19.04.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 171/05 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 Ws 171/05

Beschluss vom 19.04.2005


Leitsatz:Bei vollem Erfolg eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist § 473 Abs. 3 StPO mit der Einschränkung anwendbar, dass § 473 Abs. 1 StPO auf die in der nachträglichen Beschränkung liegenden Teilrücknahme sinngemäß anzuwenden ist (Senat, Beschluss vom 07. März 2002 - 1 Ws 547/01 - m. w. Nachw.).

Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel nicht wirksam (auf den Rechtsfolgenausspruch) beschränkt werden konnte, weil die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zum Tathergang so unzureichend waren, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bildeten und der Angeklagte das Ziel seines Rechtsmittels eindeutig benannt hatte.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 311, StPO § 464 Abs. 3 S. 1 1. Hs., StPO § 473 Abs. 1, StPO § 473 Abs. 1 S. 1, StPO § 473 Abs. 3, StPO § 473 Abs. 4,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 28 Ns 283/04 vom 08.02.2005

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