JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 18.12.2003, Aktenzeichen: 1 W 7/03
| Leitsatz: | 1. Zu den ärztlichen Sorgfaltspflichten bei Anwendung eines anerkannten, aber nicht ungefährlichen Medikamentes (hier: Antiepilepticum). 2. Das Verschulden eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Medikation bzw. einer unterlassenen Risikoaufklärung setzt die Kenntnis des Arztes bzw. dessen fahrlässige Unkenntnis von den schädlichen Nebenwirkungen des Medikaments voraus. 3. Über die Frage, welche Kenntnisse ein Facharzt für Neurologie in einem bestimmten Zeitraum über schädliche Nebenwirkungen eines von ihm therapeutisch eingesetzten Medikaments hätte haben müssen, ist regelmäßig ein neurologisch-fachärztliches Sachverständigengutachten einzuholen; die bloße Internetrecherche kann allenfalls im Ausnahmefall eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten (hier: abgelehnt). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 9 O 2037/02 vom 21.10.2002 |
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