JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 18.12.2002, Aktenzeichen: 11 W 306/02
| Leitsatz: | 1. Ist ein Grundstückskaufvertrag formnichtig und droht die Heilung des Formmangels über § 313 Satz 2 BGB a.F., kann der Grundstückseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung des Käufers durch ein Erwerbsverbot selbst dann verhindern, wenn der Eintragungsantrag bereits beim Grundbuchamt gestellt ist. 2. Das Erwerbsverbot dient dem Zweck, den mit der Formnichtigkeit einhergehenden Kondiktionsanspruch vor der Vereitelung durch Vollzug der Eintragung des zur Herausgabe der Auflassung verpflichteten Grundstückserwerbers im Grundbuch zu bewahren. Es kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Kondiktionsanspruch über § 814 BGB ausgeschlossen ist, weil den Parteien aufgrund der Belehrung durch den Notar über die Folgen unrichtiger bzw. unvollständiger Beurkundung die Nichtigkeit des Grundstückskaufs positiv bekann war. 3. Einer vor diesem Hintergrund erbrachten Leistung liegt regelmäßig nicht der Wille zur Erfüllung des Grundgeschäfts zugrunde. Es geht vielmehr um Herbeiführung der Heilung und des dann vereinbarten Leistungsaustauschs. Wird dieser Zweck verfehlt, ist dem sich hieraus ergebenden Kondiktionsanspruch § 814 BGB nicht entgegen zu halten. Von Zweckverfehlung kann allerdings dann kein Rede sein, wenn der "Kaufpreis" ganz oder überwiegend entrichtet ist und zur Verwirklichung des Gewollten allein die Grundbucheintragung aussteht. Das beantragte Erwerbsverbot soll in diesem Fall die Zweckverfehlung und damit den Kondiktionsanspruch erst herbeiführen. Einem solchen Vorgehen steht zumindest § 815 BGB entgegen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 313 Satz 1 a.F., BGB § 313 Satz 2 a.F., BGB § 812 Abs. 1, BGB § 814, BGB § 815, BGB § 899, ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 569 Abs. 2, ZPO § 938 Abs. 2, ZPO § 935, ZPO § 941, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 31 O 372/02 vom 19.11.2002 |
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