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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 18.09.2006, Aktenzeichen: 3 WF 154/06 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 3 WF 154/06

Beschluss vom 18.09.2006


Leitsatz:Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Hausratsteilung einerseits und Zugewinn andererseits unterliegt unterschiedlichen Verfahrensordnungen. Die gemeinsame Geltendmachung ist nur im Scheidungsverbund zulässig.

Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 10 Abs. 2 HausrVO kann nicht getrennt geltend gemacht werden; sie dient der Ausgleichung, wenn eine wertmäßig gleiche Aufteilung durch das Gericht nicht möglich oder sinnvoll ist.
Rechtsgebiete:HausrVO
Vorschriften:HausrVO § 10 Abs. 2,
Verfahrensgang:AG Zerbst 7 F 178/06 vom 12.07.2006

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