JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 18.09.2006, Aktenzeichen: 3 WF 154/06
| Leitsatz: | Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Hausratsteilung einerseits und Zugewinn andererseits unterliegt unterschiedlichen Verfahrensordnungen. Die gemeinsame Geltendmachung ist nur im Scheidungsverbund zulässig. Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 10 Abs. 2 HausrVO kann nicht getrennt geltend gemacht werden; sie dient der Ausgleichung, wenn eine wertmäßig gleiche Aufteilung durch das Gericht nicht möglich oder sinnvoll ist. |
| Rechtsgebiete: | HausrVO |
| Vorschriften: | HausrVO § 10 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | AG Zerbst 7 F 178/06 vom 12.07.2006 |
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