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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 18.03.2002, Aktenzeichen: 11 W 115/01 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 11 W 115/01

Beschluss vom 18.03.2002


Leitsatz:Hat das erstinstanzliche Gericht die Kosten des Rechtsstreits nach Quoten auf die Prozessparteien verteilt und wird diese Kostengrundentscheidung im Berufungsrechtszug vollständig zu Lasten einer Partei abgändert, kann der festzusetzende Erstattungsbetrag, auch wenn sich nach dem zunächst erfolgten Kostenausgleich für den Gläubiger kein Zahlungsanspruch ergab, vom Eingang des Kostenausgleichsgesuchs erster Instanz an im Umfang der zunächst auf den Schuldner entfallenden Kostenlast verzinst verlangt werden. Im übrigen wird der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers erst mit der vom Berufungsgericht abgeänderten Kostengrundentscheidung fällig und verzinst.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 a.F.,
Verfahrensgang:LG Stendal 24 O 230/00 vom 11.10.2001

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