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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 17.03.2003, Aktenzeichen: 7 Wx 6/02 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 7 Wx 6/02

Beschluss vom 17.03.2003


Leitsatz:1. Ein Verschmelzungsvertrag muss nicht notwendigerweise in einer Urkunde zusammengefasst sein. Entscheidend ist, ob mehrere Urkunden in ihrer Gesamtheit und wechselseitigen Bezugnahme aufeinander ein vollständiges und richtiges Bild des Inhalts des Verschmelzungsvertrages ergeben.

2. Dem Betriebsrat ist nach § 5 Abs. 3 UmwG alles das zuzuleiten, was Gegenstand der Anmeldung zur Eintragung ist. Wird der ursprüngliche Verschmelzungsvertrag durch weitere Urkunden ergänzt, sind diese ebenfalls zuzuleiten. Erst die Zuleitung aller Urkunden setzt die Monatsfrist des § 5 Abs. 3 UmwG in Gang.

3. Der Betriebsrat kann zwar auf die Montsfrist des § 5 Abs. 3 UmwG verzichten, nicht jedoch auf die Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an sich.
Rechtsgebiete:UmwG, FGG, ZPO
Vorschriften:UmwG § 2 Nr. 1, UmwG § 5 Abs. 3, FGG § 27 Abs. 1 Satz 1, FGG § 29 Abs. 1 Satz 1, FGG § 29 Abs. 1 Satz 2, FGG § 27, ZPO § 550,
Verfahrensgang:LG Dessau 5 T 9/02 vom 03.12.2002

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